Steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen bei Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Das Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2024, Ro 2022/15/0019 betrifft § 3 Abs. 1 Z 16b 3. Teilstrich („Baustellen und Montagetätigkeiten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers“) EStG 1988. Die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b 4. Teilstrich („Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988“) EStG 1988 stellt hingegen einen eigenen Tatbestand dar, vgl. Rz 739 LStR 2002, weshalb im Falle der Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - Tagesgelder grundsätzlich zeitlich unbegrenzt ausbezahlt werden können, vgl. Rz 740c LStR 2002.
