Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG): Novellierung bei Überlassung von Arbeitskräften
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 04.07.2024 eine Novellierung des BSchEG (§§ 1 Abs. 5, 2a und 12 Abs. 4 letzter Satz) beschlossen. Danach fallen überlassene Arbeitskräfte immer dann in den Geltungsbereich des BSchEG, wenn die Mitarbeiter:innen des Betriebes, in den sie überlassen werden, den Bestimmungen des BSchEG unterliegt.