Abgabenfreie Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“ ab 1. Juli 2021

Neue Befreiungsregelung ab 1. Juli 2021
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für öffentliche Verkehrsmittel, ist diese Kostenübernahme ab 1. Juli 2021 unter folgenden Voraussetzungen abgabenfrei (§ 26 Z. 5 lit. b EStG und § 49 Abs. 3 Z. 20 ASVG):

 

  • Der Erwerb (bzw. die Verlängerung) der Wochen-, Monats- oder Jahrestickets erfolgt ab dem 1. Juli 2021 (Kostenersätze für davor erworbene bzw. verlängerte Tickets bleiben steuerpflichtig).
  • Die Wochen-, Monats- oder Jahreskarte muss räumlich zumindest auch am Wohn- oder Arbeitsort des Arbeitnehmers gelten.
  • Der Arbeitnehmer legt einen Nachweis für den tatsächlichen Erwerb der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte vor und es wird eine Kopie (vom Ticket oder von der Ticketrechnung) zu den Lohnunterlagen genommen.
  • Es darf sich um keine Bezugsumwandlung handeln (die Kostenübernahme darf also nicht anstelle des bisherigen Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgen).

Es ist somit – anders als bei der herkömmlichen Jobticket-Regelung (§ 26 Z. 5 lit. a EStG) – nicht erforderlich, dass das Ticket vom Arbeitgeber angeschafft wird und die Rechnung an den Arbeitgeber adressiert ist. Außerdem ist es keine Voraussetzung, dass es sich um eine Streckenkarte für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt (bzw. dass eine Netzkarte nur akzeptiert wird, wenn es keine Streckenkarte gibt, wie z.B. in Wien). Erforderlich ist nur, dass die Karte zumindest auch am Wohnort oder am Arbeitsort des Arbeitnehmers gültig ist. Es darf sich auch um eine Karte z.B. für ein ganzes Bundesland oder ganz Österreich handeln (z.B. 1-2-3-Ticket o.ä.). Diese Kostenübernahme für vom Arbeitnehmer selbst gekauften „Öffi-Tickets“ ist somit eine interessante und relativ unbürokratische Alternative zu den sehr strengen Regeln des herkömmlichen Jobtickets.

Abgabenbefreiung
Die Abgabenfreiheit bezieht sich wie beim klassischen Jobticket auf alle Lohnabgaben (Lohnsteuer, DB, DZ, Kommunalsteuer, Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge). Dem Arbeitgeber steht es grundsätzlich frei, ob und welchen Arbeitnehmern er eine Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“ gewährt (es gibt also keinen generellen arbeitsrechtlichen Anspruch). Die Abgabenfreiheit ist auch dann gegeben, wenn die Kostenübernahme nicht allen, sondern nur einzelnen Arbeitnehmern gewährt wird (kein abgabenrechtliches Gruppenerfordernis). Allerdings darf es sich um keine Bezugsumwandlung handeln.

Kombination mit Pendlerpauschale
Die Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“ kann aber ebenso wie ein Jobticket nicht für dieselbe Strecke mit der Pendlerpauschale kombiniert werden (sehr wohl aber für unterschiedliche Streckenteile). Durch die Gewährung einer Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“ geht also der steuerliche Anspruch auf Pendlerpauschale für die vom „Öffi-Ticket“ abgedeckte Strecke verloren (ggf. kommt Pendlerpauschale für die restliche Strecke in Betracht).

Lohnkonto und Lohnzettel L16
Auf dem Lohnkonto sind die Kalendermonate anzuführen, in denen eine Kostenübernahme für „Öffi-Tickets“ gewährt wird. Auf dem Jahreslohnzettel (L16) ist die Anzahl der diesbezüglichen Kalendermonate anzugeben. Als Nachweis ist bei den Lohnunterlagen eine Kopie des Tickets oder der Ticketrechnung aufzubewahren.

Verhältnis einer abgabenfreien Kostenübernahme zum (nur) SV-freien Fahrtkostenersatz
Fahrtkostenersätze ohne ticketmäßigen Nachweis sind (so wie bisher) lediglich in der Sozialversicherung und in der betrieblichen Vorsorge befreit (bis zu den fiktiven Kosten für die Benutzung von „Öffis“ auf der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte), in den anderen Bereichen (Lohnsteuer, DB, DZ, KommSt) hingegen abgabepflichtig.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt regelmäßig mit dem eigenen Auto in die Arbeit, weil er ein „Öffi-Verweigerer“ ist oder es keine passenden „Öffis“ gibt, und er erhält vom Arbeitgeber vereinbarungsgemäß die fiktiven „Öffi-Kosten“ ersetzt. Dieser Fahrtkostenersatz ist SV- und BV-frei, in allen anderen Bereichen aber abgabepflichtig.

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